Artikel 3 SVA-Ungarn: Persönlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2000 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
1. | Staatsangehörige eines Vertragsstaats, |
2. | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, |
als unmittelbar erfaßte Personen, | |
3. | andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats oder einem Flüchtling im Sinne dieses Artikels ableiten, |
als mittelbar erfaßte Personen sowie | |
4. | Staatsangehörige eines anderen Staats als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den mittelbar erfaßten Personen gehören, |
als Drittstaatsangehörige. |