Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 3 SVA-Ungarn: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2000
Version001.00

Dieses Abkommen bezieht sich auf:

1.Staatsangehörige eines Vertragsstaats,
2.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
als unmittelbar erfaßte Personen,
3.andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats oder einem Flüchtling im Sinne dieses Artikels ableiten,
als mittelbar erfaßte Personen sowie
4.Staatsangehörige eines anderen Staats als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den mittelbar erfaßten Personen gehören,
als Drittstaatsangehörige.

Zusatzinformationen