Artikel 24 SVA-USA
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres in Kraft, in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
(2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so bleiben die bis dahin erworbenen Ansprüche auf Geldleistungen und auf deren Zahlung aufrechterhalten; Anwartschaften werden nach Maßgabe von Zusatzvereinbarungen berücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.*Verwerfen*