Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 19 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit durch die zuständigen Behörden nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates nach den folgenden Bestimmungen einem Schiedsverfahren unterworfen:

a)Die Schiedsstelle wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Mitgliedsstaates der Nordatlantikvertrags-Organisation als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einer Schiedsstelle unterbreiten will.
b)Werden die unter Buchstabe a genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Generalsekretär die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus anderem Grunde verhindert, so nimmt der Stellvertretende Generalsekretär die Ernennungen vor. Besitzt auch der Stellvertretende Generalsekretär die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er aus anderem Grunde verhindert, so nimmt der nach dem Protokoll im Range nächstfolgende Beigeordnete Generalsekretär, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt und nicht aus anderem Grunde verhindert ist, die Ernennungen vor.
c)Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Übereinkünfte und des allgemeinen Völkerrechts. Ihre Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor der Schiedsstelle; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Schiedsstelle kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt die Schiedsstelle ihr Verfahren selbst.

Zusatzinformationen