Artikel 17 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
Geldleistungen können von einem Träger des einen Vertragsstaates an eine Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaates wirksam erbracht werden. Werden sie in der Währung des anderen Vertragsstaates erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.