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Artikel 15 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

Die Konsularbeamten des einen Vertragsstaates an diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates können auf Antrag eines Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Rechte dieses Staatsangehörigen vornehmen. Die Vollmacht braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Vgl. Art. 7 Abs. 2 DV

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