Artikel 12 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorgelegt werden, ganz oder teilweise von Gebühren oder Abgaben einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so gilt die Befreiung auch für Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorgelegt werden.
(2) Urkunden und Abschriften von Urkunden, deren Echtheit bescheinigt ist und die von der zuständigen Behörde oder von einem Träger des einen Vertragsstaates als echt anerkannt werden, werden auch von der zuständigen Behörde und von den Trägern des anderen Vertragsstaates ohne zusätzliche Bescheinigung als echt anerkannt.
Vgl. Art. 8 Abs. 4 DV