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Artikel 8 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

Für die Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes:

1.Die nach Artikel 7 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Feststellung der Rente zuständig ist. Ist danach der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständiger Träger, so werden die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt sind.
2.Die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Artikel 7 Absatz 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung der von ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, erhöhen lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
3.Für die Rentenbemessungsgrundlage werden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen.
4.Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil nur zur Hälfte gezahlt.
5.Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuß oder der Erhöhungsbetrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt.
6.Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung für einen Bergmann, der die bergmännische Beschäftigung aufgegeben hat, steht ein amerikanischer knappschaftlicher Betrieb einem deutschen knappschaftlichen Betrieb gleich.
7.Hängt für einen selbständig erwerbstätigen Handwerker die Versicherungspflicht davon ab, ob eine Mindestzahl von Beiträgen entrichtet ist, so werden dafür auch die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
8.Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist eine Versicherungszeit nach den amerikanischen Rechtsvorschriften auch eine Versicherungszeit, die Arbeitnehmer bei amerikanischen Regierungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über das Versorgungssystem des amerikanischen öffentlichen Dienstes (Civil Service Retirement System) zurückgelegt haben.

Vgl. Nr. 7 SP

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