Artikel 4 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Buchstaben a bis d bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
(2) Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten aufhalten, werden die Geldleistungen und die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unter denselben Voraussetzungen erbracht, wie sie der andere Vertragsstaat auf seine eigenen Staatsangehörigen anwendet, die sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten aufhalten.
Vgl. Nr. 3 SP