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Artikel 1 SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1979
Version001.00

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.„Hoheitsgebiet“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen;
2.„Rechtsvorschriften“
die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
3.„zuständige Behörde“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung;
in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die Sozialversicherungsverwaltung;
4.„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;
5.„zuständiger Träger“
den Träger, dem im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften obliegt;
6.„Beschäftigung“
eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
7.„Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichstellt;
8.„Rente“
eine Alters-, Angehörigen-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9.„Geldleistung“
eine Rente oder eine andere Geldleistung im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
10„Sachleistung“
eine Sachleistung zur Rehabilitation im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Vgl. Nr. 1 SP

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