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Artikel 58 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an. Es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

(2) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

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