Artikel 53 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten und eingetretenen Versicherungsfälle. Es begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten und gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung erloschen sind.