Artikel 50 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Hat der Träger der einen Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gegen einen Dritten einen unmittelbaren Ersatzanspruch, so erkennt die andere Vertragspartei dies an.
(3) Haben Träger beider Vertragsparteien wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.