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Artikel 47a SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Die berufskonsularischen Behörden einer Vertragspartei sind berechtigt, die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen ihres Staates notwendigen Handlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den in Artikel 43 genannten Stellen im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben und Rechtsbehelfe einlegen.

Zusatzinformationen