Artikel 47a SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Die berufskonsularischen Behörden einer Vertragspartei sind berechtigt, die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen ihres Staates notwendigen Handlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den in Artikel 43 genannten Stellen im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben und Rechtsbehelfe einlegen.