Artikel 46 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Stelle in der anderen Vertragspartei gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche in den Fällen aufgeschoben wird, in denen er nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich ist.
Artikel 47
Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt werden.