Artikel 45 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien können bei Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander und den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.
(2) Die Behörden, Gerichte und Träger der einen Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.