Artikel 43 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsparteien leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsparteien liegt.