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Artikel 40 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Der Träger der einen Vertragspartei ist berechtigt, Geldleistungen zugunsten einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, auch in deren Währung zu zahlen. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.

Zusatzinformationen