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Artikel 39 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Für die Berechnung der Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei sind auch die Angehörigen zu berücksichtigen, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten.

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