Artikel 37 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Sind nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Geldleistungen nach dem Entgelt oder nach Beiträgen zu berechnen, so ist vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 2 und des Artikels 29 Absatz 2 der Durchschnitt der Entgelte oder der Beiträge für die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten den nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten und nach diesem Abkommen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zugrunde zu legen.