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Artikel 36 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Dieses Abkommen berührt nicht die Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes an den zuständigen Träger und zur Vorstellung bei einer von diesem zu bestimmenden Stelle bei Auslandsaufenthalt.

Zusatzinformationen