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Artikel 33 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, nach deren Rechtsvorschriften für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Dies gilt auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen Arbeitslosengeld erhält, und sich im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhält.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird bis zu einer späteren Regelung zwischen den Vertragsparteien der deutsche Träger den in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten türkischen Arbeitnehmern für ihre im Heimatland lebenden Kinder Kindergeld zu den höchsten Sätzen gewähren, die die Bundesrepublik Deutschland für Kinder in einem anderen Anwerbeland vereinbarungsgemäß am 1. Januar 1975 zahlt.

(3) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 gelten

a)eheliche Kinder,
b)Stiefkinder, die in den Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter aufgenommen sind,
c)für ehelich erklärte Kinder,
d)an Kindes Statt angenommene Kinder,
e)uneheliche Kinder (im Verhältnis zu dem Vater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist)

des Berechtigten.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn einer Person, die im Gebiet der Vertragspartei erwerbstätig ist, in dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Anspruch auf Kindergeld zusteht. Rechtsvorschriften, die einen solchen Anspruch mit Rücksicht auf das Vorhandensein der in Absatz 1 genannten Person ausschließen, sind nicht anzuwenden.

(5) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften der einen und der anderen Vertragspartei gelten, hat für den ganzen Monat nur nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Anspruch auf Kindergeld.

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