Artikel 28 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
(1) Nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 27 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten nur insoweit, als während dieser Zeiten gleichartige Arbeiten verrichtet wurden. Nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten, die nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn während dieser Zeiten zuletzt eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter zu berücksichtigen.
(2) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
(3) Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 27 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsanteil nur zur Hälfte gezahlt.
(4) Der Kinderzuschuß oder der Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gezahlt, wenn der Anspruch auf Rente ohne Berücksichtigung des Artikels 27 besteht und Kinderzuschuß oder Waisenrente nach den türkischen Rechtsvorschriften nicht zu zahlen ist. Andernfalls wird der Kinderzuschuß oder der Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, in Höhe der Hälfte des nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Betrages gezahlt. Dabei gilt der Kinderzuschuß als von der Versicherungsdauer unabhängiger Rentenbestandteil.
(5) Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen türkische knappschaftliche Betriebe deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
(6) Für die Gewährung des Leistungszuschlags nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung bleiben die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt.
(7) Für die Gewährung einer Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gilt Artikel 4a nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht.
Vgl. Art. 14 und 15 SP sowie Art. 4 Abs. 3 ZA