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Artikel 20 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung und der Feststellung des Leistungsanspruchs aufgrund eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften andere Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für unter die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

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