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Artikel 18 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei über die Leistungsdauer sind auch Leistungen zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei für den Versi­cherungsfall gewährt wurden.

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