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Artikel 15a SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die nach Artikel 15 des Abkommens von den Trägern des Aufenthaltsortes aufgewandten Beträge in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden, oder daß auf die Erstattung verzichtet wird.

(2) Soweit den Pauschalbeträgen Durchschnittsausgaben des Trägers des Aufenthaltsortes zugrunde liegen, die sich auf die Zeit der Anspruchsberechtigung oder die Leistungszeit beziehen, richtet sich die Leistungsdauer abweichend von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften. Soweit den Pauschalbeträgen Durchschnittsbeträge zugrunde liegen, die unter Einbeziehung der Ausgaben des Trägers des Aufenthaltsortes für anspruchsberechtigte Angehörige ermittelt sind, richtet sich der Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen abweichend von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften. Soweit in die Pauschalbeträge die in Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Sachleistungen einbezogen sind, gilt diese Vorschrift nicht.

Vgl. Art. 4 Abs. 3 ZA

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