Artikel 11 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Für die Versicherungspflicht, das Recht zur freiwilligen Versicherung und den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei sind die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Vgl. Nr. 10 SP