Artikel 10 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beide Leistungen eingeschränkt werden, so sind sie jeweils um die Hälfte des Betrages zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.
(2) Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs oder die Einschränkung der Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet ergeben.
Vgl. Nr. 9 SP