Artikel 9 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im Sinne des Artikels 8a kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in deren Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in deren Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieser Vertragspartei ihren Sitz hat.
Vgl. Nr. 7 SP. Mit Wirkung vom 01.01.1988 wurde die Zuständigkeit vom BMA auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen übertragen (BAnz. 1987 Nr. 217).