Artikel 8 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von dieser oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 2 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Vgl. Nr. 7 und 8 SP