Artikel 7 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvorschriften.
(2) Wird ein Arbeitnehmer in einem Hafen der einen Vertragspartei mit dem Beladen, Löschen oder Ausbessern eines Seeschiffes, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, oder mit der Beaufsichtigung solcher Arbeiten beschäftigt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(3) Wird ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet der einen Vertragspartei gewöhnlich aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
Vgl. Nr. 7 SP