Artikel 6 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei so weiter, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Wird ein Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(3) Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers.
Vgl. Nr. 7 SP