Artikel 5 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern sowie die aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten ihrer Arbeitgeber richten sich, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält oder dort seinen Betriebssitz hat.
Vgl. Nr. 5 SP