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Artikel 3 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für folgende Personen:

a)Staatsangehörige der Vertragsparteien,
b)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen,
c)Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954,
d)Staatsangehörige anderer Staaten, wenn zwischen diesen und der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften jeweils anzuwenden sind, überstaatliches Recht oder andere zwischenstaatliche Verträge über Soziale Sicherheit wirksam sind,
e)andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der unter Buchstaben a bis d genannten Personen ableiten.

Vgl. Nr. 3 und 4 SP

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