Artikel 3 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für folgende Personen:
a) | Staatsangehörige der Vertragsparteien, |
b) | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen, |
c) | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, |
d) | Staatsangehörige anderer Staaten, wenn zwischen diesen und der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften jeweils anzuwenden sind, überstaatliches Recht oder andere zwischenstaatliche Verträge über Soziale Sicherheit wirksam sind, |
e) | andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der unter Buchstaben a bis d genannten Personen ableiten. |
Vgl. Nr. 3 und 4 SP