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Artikel 2 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich

1.auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a)die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
b)die Unfallversicherung,
c)die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
d)die Altershilfe für Landwirte,
e)das Kindergeld für Arbeitnehmer,
2.auf die türkischen Rechtsvorschriften über
a)die Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer,
b)die Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates,
c)die Pensionsversicherung der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
d)die Sozialversicherungskassen, die durch die Sozialversicherungsgesetzgebung in das Sozialversicherungssystem einbezogen worden sind,
e)andere Sozialversicherungsträger, wenn sie durch die Sozialversicherungsgesetzgebung errichtet und in das Sozialversicherungssystem einbezogen werden.

(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Aus­führung dienen.

Vgl. Nr. 2 SP

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