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Artikel 1 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Staatsangehöriger"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

in bezug auf die Türkei

eine Person, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt;

2.

„Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Versicherungen und Leistungen der Sozia­len Sicherheit beziehen und im Gebiet oder einem Teil des Gebietes einer Vertragspartei in Kraft sind;

3.

„Zuständige Behörde"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,

in bezug auf die Türkei

das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit oder

das jeweils beteiligte andere Ministerium;

4.

„Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;

5.

„Deutscher Träger"

einen Träger, der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen Sitz hat,

„Türkischer Träger"

einen Träger, der im Gebiet der Türkei seinen Sitz hat;

6.

„Zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die Versicherung besteht, während Leistungen beantragt werden, oder gegen den ein Leistungsanspruch besteht oder beim Aufenthalt im Gebiet der Vertragspartei bestünde, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, oder, wenn die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei einen solchen Träger nicht be­stimmen, den von der zuständigen Behörde bestimmten Träger;

7.

„Träger des Aufenthaltsortes"

den für den Aufenthaltsort zuständigen Träger oder, wenn die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei einen solchen Träger nicht bestimmen, den von der zuständigen Behörde bestimmten Träger;

8.

„Angehöriger"

einen Angehörigen oder Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

9.

„Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

10.

„Beitragszeit"

eine Zeit, für die Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten;

11.

„Gleichgestellte Zeit"

eine Ersatzzeit, Ausfallzeit oder Zurechnungszeit, soweit sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften einer Beitragszeit gleichsteht;

12.

Versicherungszeiten"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten,

in bezug auf die Türkei
die Versicherungszeiten im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

13.

„Geldleistung"

eine Geldleistung einschließlich aller Zuschläge und Zuschüsse;

14.

„Rente"

eine Rente einschließlich aller Zuschläge und Zuschüsse;

15.

„Kindergeld"

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Leistungen,

in bezug auf die Türkei
die Leistungen für Kinder von Arbeitnehmern.

Vgl. Nr. 1 SP

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