Artikel 3 SVA-Tschechien: Persönlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.2002 |
Version | 001.00 |
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
1. | Staatsangehörige eines Vertragsstaats, |
2. | Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, |
3. | Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, |
als unmittelbar erfasste Personen; | |
4. | andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten, |
als mittelbar erfasste Personen sowie | |
5. | Staatsangehörige eines anderen Staats als der Vertragsstaaten, soweit sie nicht zu den mittelbar erfassten Personen gehören, |
als Drittstaatsangehörige. |