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Artikel 39 SVA-Slowenien: Erstattungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag bei der Zahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.

(2) Hat ein Träger der Kranken- oder Unfallversicherung eines Vertragsstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser nach Anwendung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Leistungen (Artikel 12) Anspruch hat, so ist der zuviel gezahlte Betrag als Vorschuß des die Rente schuldenden Trägers des anderen Vertragsstaats anzusehen und zugunsten des Trägers des ersten Vertragsstaats einzubehalten. Soweit Rentennachzahlungen über eine Verbindungsstelle der Rentenversicherung im Wohnstaat des Berechtigten zu leisten sind, behält die mit der Auszahlung beauftragte Verbindungsstelle den zuviel gezahlten Betrag zugunsten des Trägers der Kranken- oder Unfallversicherung in den für diesen geltenden Bedingungen und Grenzen ein.

(3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.

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