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Artikel 35 SVA-Slowenien: Vertretungsbefugnis der Auslandsvertretungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

Die Auslandsvertretungen des einen Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats sind berechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen des ersten Staats notwendigen Handlungen ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den Trägern, Verbänden von Trägern, Behörden und Gerichten des anderen Vertragsstaats im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.

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