Artikel 28 SVA-Slowenien: Besonderheiten für den slowenischen Träger
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 19.12.0003 |
Version | 001.00 |
(1) Hat eine Person nur unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 Anspruch auf Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften, wird diese auf folgende Art und Weise berechnet:
a) | Der slowenische Träger errechnet zunächst den theoretischen Betrag der Leistung, den er zu zahlen hätte, wenn er die gesamte nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbare Versicherungszeit für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen hätte. |
b) | Auf der Grundlage dieses Betrages hat er den Betrag zu bestimmen, den er im Verhältnis der Dauer der Versicherungszeit, die er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat, zur gesamten Versicherungszeit zu zahlen hat. |
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a wird bei der Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage allein die slowenische Versicherungszeit berücksichtigt.
(3) Übersteigt bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b die gesamte Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt wird, die Höchstdauer der Versicherungszeit, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zur Bemessung der Höhe der Leistung bestimmt ist, wird der Teilbetrag der zu zahlenden Rente im Verhältnis der Versicherungszeit, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften berücksichtigt wird, zur Höchstdauer der Versicherungszeit berechnet.