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Artikel 27 SVA-Slowenien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, daß bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Vorschriften ferner vor, daß sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Slowenien.

(3) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 26 Absatz 1) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

(4) Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht davon abhängig, daß eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit berücksichtigt.

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