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Artikel 24 SVA-Slowenien: Sachleistungsaushilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaats einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Sachleistungen zu erbringen, so sind sie vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:

in der Bundesrepublik Deutschland
von dem Träger der deutschen Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, oder von dem von der deutschen Verbindungsstelle bezeichneten Träger der Unfallversicherung,

in der Republik Slowenien
von der zuständigen Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

(2) Für Art und Weise und Umfang der Leistungserbringung gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Artikel 17 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend bei der Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).

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