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Artikel 23 SVA-Slowenien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete im Bereich der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während einer Heilbehandlung ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat oder nicht einholen konnte.

Zusatzinformationen