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Artikel 20 SVA-Slowenien: Berechnung der Geldleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

Der zuständige Träger eines Vertragsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

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