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Artikel 15 SVA-Slowenien: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so kann sie, soweit dessen Rechtsvorschriften dies vorsehen, der Versicherung dieses Vertragsstaats nach den dort geltenden Rechtsvorschriften freiwillig beitreten, wenn für diese Person zu irgendeiner Zeit die Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats gegolten haben. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung wird durchgeführt

in der Bundesrepublik Deutschland

von einer vom Versicherten zu wählenden Krankenkasse, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt,

in der Republik Slowenien

von der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.

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