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SVA-SlowenienSlowenien
20.08.2019
Inkrafttreten
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherung der Familienangehörigen steht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einem Vertragsstaat dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.
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