Artikel 13 SVA-Slowenien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1999 |
Version | 001.00 |
Für die Versicherungspflicht, das Recht auf freiwillige Versicherung, für den Leistungsanspruch und für die Dauer der Leistung bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats werden die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten vergleichbaren Versicherungszeiten und Leistungszeiten erforderlichenfalls zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.