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Artikel 5 SVA-Slowenien: Gleichstellung der Hoheitsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die unmittelbar und mittelbar erfaßten Personen (Artikel 4 Absatz 1), die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Dies gilt entsprechend für alle übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfaßten Personen (Drittstaatsangehörige), soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmaligen Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte oder nach den slowenischen Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung handelt.

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