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Artikel 4 SVA-Slowenien: Gleichbehandlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) Die nachstehend genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Vertragsstaats aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich:

1.als unmittelbar erfaßte Personen
a)Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats,
b)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
c)Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
2.als mittelbar erfaßte Personen
andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats.

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