Artikel 1 SVA-Slowenien: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1999 |
Version | 001.00 |
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe
1 | "Hoheitsgebiet "in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland |
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, | |
in bezug auf die Republik Slowenien | |
das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien; | |
2. | "Staatsangehöriger" |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland | |
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, | |
in bezug auf die Republik Slowenien | |
einen Staatsangehörigen der Republik Slowenien; | |
3. | "Rechtsvorschriften" |
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen; | |
4. | "zuständige Behörde" |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland | |
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, | |
in bezug auf die Republik Slowenien | |
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und | |
das Ministerium für das Gesundheitswesen; | |
5. | "Träger" |
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt; | |
6. | "zuständiger Träger" |
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; | |
7. | “Beschäftigung“ |
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | |
8. | "Versicherungszeiten" |
Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind; | |
9. | "Geldleistung", "Rente" oder "Pension" |
eine Rente, Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; | |
10 | „Leistung“ |
eine Geld- und Sachleistung. |
(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.