Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 1 SVA-Slowenien: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1999
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe

1 "Hoheitsgebiet "in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Slowenien
das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien;
2."Staatsangehöriger"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Slowenien
einen Staatsangehörigen der Republik Slowenien;
3."Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) je­weils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen;
4."zuständige Behörde"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Republik Slowenien
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und
das Ministerium für das Gesundheitswesen;
5."Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Gel­tungs­be­reich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt;
6."zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7.“Beschäftigung“
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
8. "Versicherungszeiten"
Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wur­den, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften aner­kannte Zeiten, die anzurechnen sind;
9. "Geldleistung", "Rente" oder "Pension"
eine Rente, Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zu­schüsse und Erhöhungen;
10„Leistung“
eine Geld- und Sachleistung.

(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvor­schrif­ten des betreffenden Vertragsstaats haben.

Zusatzinformationen